Corona-Lockerungen: Picknicken ist unter bestimmten Voraussetzungen wieder erlaubt - Grillen bleibt jedoch untersagt. Foto: pixabay
Corona-Lockerungen: Picknicken ist unter bestimmten Voraussetzungen wieder erlaubt - Grillen bleibt jedoch untersagt. Foto: pixabay

Wülfrath. Am heutigen Mittwoch treten erneut Änderungen der Corona-Schutzverordnung NRW in Kraft. Die Wülfrather Stadtverwaltung weist auf einige Anpassungen hin, die zu Lockerungen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen führen:

Neben kleineren Anpassungen und redaktionellen Änderungen, beinhaltet die aktualisierte Fassung der Corona-Schutzverordnung nun unter anderem die folgenden Klarstellungen:

Paragraph 9: Sport

Beim Sport wurde klargestellt, dass „kontaktgeneigte“ Sportarten zwischen den privilegierten Personengruppen zulässig sind. Mit der Zulässigkeit von zwei Hausgemeinschaften kann daher auch ein „festes Doppel“ im Tennis o.ä. stattfinden, so wie bisher schon Tanzschulen mit festen Partnern zulässig waren.

Zudem ist auf die Änderung in der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zu verweisen, nach der jetzt, wie in Freibädern, auch in Fitnessstudios Duschen und Umkleiden unter Auflagen genutzt werden dürfen.

Paragraph 10: Freizeit und Vergnügungsstätten

Picknicken ist ab dem heutigen Mittwoch, 20. Mai, wieder erlaubt. Es gilt allerdings weiterhin das Prinzip, dass mehrere Personen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen dürfen, wenn es sich um Verwandte in gerader Linie – Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner – handelt oder sich die Gruppe aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften zusammensetzt. Das Grillen im öffentlichen Raum bleibt untersagt.

Paragraph 12: Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

Der Betrieb von Tattoo- und Piercing-Studios ist wieder zulässig. Es gelten festgelegte Hygiene- und Infektionsschutzstandards.

Paragraph 13: Veranstaltungen und Versammlungen

Die Regelungen zu standesamtlichen Trauungen einschließlich der Zusammenkunft vor dem Ort der Trauung wurden angepasst. Im Wesentlichen muss hier der Mindestabstand zwischen Personen gewährleistet werden, die nicht z. B. der Familie oder mehr als zwei häuslichen Gemeinschaften angehören.

Die Corona-Schutzvervordnung  wurde mit Ablauf 5. Juni 2020 verlängert und ist mit der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW auf der Homepage der Stadt Wülfrath veröffentlicht.