Es muss kein Profi-Mundschutz sein - der Maskenpflicht genügen laut Corona-Schutz-Verordnung auch andere
Es muss kein Profi-Mundschutz sein - der Maskenpflicht genügen laut Corona-Schutz-Verordnung auch andere "textile Mund-Nase-Bedeckungen". Foto: pixabay

Wülfrath. Am Montag, 27. April, setzt in NRW die Maskenpflicht ein. Ab 1. Mai sind dann Versammlungen zur Religionsausübung unter Auflagen erlaubt. Darauf weist die Stadt Wülfrath hin.

Zwei Wochen nach der letzten Änderung der Corona-Schutz-Verordnung (CoronaSchVO) tritt am Montag, 27. April, die aktuelle Fassung in Kraft. Neben einigen Klarstellungen gibt es zusätzlich Regelungen zu persönlichen Verhaltenspflichten, zum Abstandsgebot und zur Mund-Nase-Bedeckung.

Die Verordnung stellt nun in Paragraph 12a klar: Jeder muss sich so verhalten, dass er sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Insbesondere ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die bekannten Ausnahmen gelten weiter, also z. B. Haushaltsangehörige oder Begleiter von Minderjährigen oder Hilfebedürftigen.

Maskenpflicht: Es genügt ein Schal oder Tuch

Neu ist ab Montag die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, und zwar in Geschäften und Verkaufsstellen, in Arztpraxen, auf Wochenmärkten, beim Abholen von bestelltem Essen innerhalb von Gastronomiebetrieben, in Bussen und Bahnen sowie in Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern. Die Maskenpflicht gilt auch auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren.

Auch bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden, besteht die Maskenpflicht. Ansonsten gilt die Empfehlung, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, wenn der Abstand von 1,5 Metern aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht eingehalten werden kann.  

Die Verordnung spricht bei den Masken von „textilen Mund-Nase-Bedeckungen“ und nennt als Beispiele Alltagsmaske, Schal oder Tuch.

Händler und Dienstleister können Maskenpflicht „ersetzen“

Wichtig für Geschäftsinhaber und Händler: Die Maskenpflicht für Beschäftigte kann durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen – etwa einen Spuckschutz durch eine Abtrennung aus Plexiglas – ersetzt werden. Über diese und alle weiteren Regeln hat das Stadtmarketing heute die Wülfrather Einzelhändler und Geschäftsinhaber informiert.

Zudem gibt es weitere Ausnahmen: Die Maskenpflicht gilt nicht für all jene, die am Steuer eines Fahrzeugs sitzen. Auch Kinder bis zum Schuleintritt und NRW-Bürger, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können, sind von der Pflicht befreit.

Die Regelungen gelten außerdem nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr und Rettungsdienst sowie vom Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.

Lockerung bei religiösen Versammlungen

Die neue CoronaSchVO sieht noch eine weitere wesentliche Änderung vor: Versammlungen zur Religionsausübung dürfen ab dem 1. Mai unter den von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Beschränkungen zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln stattfinden.