Für Kita, Schule oder Gemeinschaftseinrichtung gilt ab März: Kinder müssen gegen Masern geimpft sein, um aufgenommen zu werden. Foto: Symbolbild (pixabay)
Für Kita, Schule oder Gemeinschaftseinrichtung gilt ab März: Kinder müssen gegen Masern geimpft sein, um aufgenommen zu werden. Foto: Symbolbild (pixabay)

Velbert. Ab 1. März müssen Eltern nachweisen, dass ihr Kind gegen Masern geimpft ist, bevor der Nachwuchs in eine Kita, Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen wird. Darüber informiert die Verbraucherzentrale NRW.

Die beiden von der Ständigen Impfkommission (kurz: Stiko) empfohlenen Masern-Impfungen – die erste im Alter von elf bis 14 Monaten, die zweite Impfung im Alter von 15 bis 23 Monaten – sind Pflicht.

Auch alle Mitarbeiter der Einrichtungen – darunter etwa Erzieher und Lehrer – sowie Tagesmütter, die nach 1970 geboren sind, müssen ab März gegen Masern geimpft sein, so die Verbraucherzentrale.

Im Masernschutzgesetz hat der Gesetzgeber die Impfpflicht zudem für Bewohner wie Beschäftigte in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften sowie für Pflegekräfte festgeschrieben.

Ohne Masern-Impfung keine Aufnahme

Nicht geimpfte Kinder dürfen nicht in Kindertagesstätten aufgenommen werden, ungeimpftes Personal darf nicht in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen tätig sein.

Eltern, deren Kinder vor dem 1. März bereits in der Schule sind oder eine Kita besuchen, müssen die Impfung bis spätestens 31. Juli 2021 nachweisen. Diese Frist gilt auch für das Personal in diesen Einrichtungen. Laut Bundesgesundheitsministerium können die Impfungen mit Hilfe des Impfausweises nachgewiesen werden.

Wer den nicht mehr findet oder unsicher ist, ob ausreichender Schutz besteht, kann sich an den ehemaligen Haus- oder Kinderarzt wenden. Patientenunterlagen müssen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Wer gar keine Unterlagen findet, kann den so genannten Titer, also die Zahl der Antikörper, bestimmen lassen.

War man doch schon einmal geimpft, schadet die erneute Impfung nicht. Denn das Immunsystem „erkennt“ das abgeschwächte Masernvirus und „weiß“, dass es schon Antikörper dagegen gebildet hat.
Wurde die Krankheit schon einmal durchlitten, kann der Nachweis durch ein ärztliches Attest erfolgen.

Ohne Impfnachweis drohen Bußgelder

Wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird oder sich daraus ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und ihm die personenbezogenen Angaben zu übermitteln.

Die örtlichen Gesundheitsämter sind zuständig, die Einhaltung der Impfpflicht zu überwachen. Gegen Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen sowie gegen nicht geimpfte Mitarbeiter in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen kann künftig ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes darf künftig jeder Arzt Schutzimpfungen durchführen.

Informationen gibt es auch unter www.verbraucherzentrale.nrw/velbert.