Jahreswechsel: Der Mindestlohn wird um 16 Cent auf 9,35 Euro angehoben. Foto: Symbolbild (pixabay)
Jahreswechsel: Der Mindestlohn wird um 16 Cent auf 9,35 Euro angehoben. Foto: Symbolbild (pixabay)

Velbert. Die Verbraucherzentrale NRW informiert darüber, dass der gesetzliche Mindestlohn ab 1. Januar 2020 von derzeit 9,19 Euro auf 9,35  Euro pro Stunde steigt.

Bereits seit dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen.

Bis auf wenige Sonderfälle gilt das Lohn-Minimum somit für alle volljährigen Arbeitnehmer in Deutschland, also etwa auch für Rentner, Minijobber oder Saisonarbeiter. Ausnahmen gelten beispielsweise für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, nachdem sie wieder arbeiten. Auch alle, die verpflichtend ein Praktikum oder ein Praktikum unter drei Monaten leisten, Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung sowie ehrenamtlich Tätige haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn.

Für Auszubildende ist hingegen ab 2020 erstmals eine nach Ausbildungsjahren gestaffelte Mindestvergütung vorgesehen.

Bei branchenspezifisch in Tarifverträgen festgelegten Mindestlöhnen können sich die Beschäftigten in einigen Gewerken gleich zu Beginn oder im Laufe des Jahres über eine Anhebung freuen. Im Elektrohandwerk steigen die Mindestlöhne um 50 Cent auf 11,90 Euro, Pflegekräfte erhalten 30 Cent mehr pro Stunde. Auch in anderen Branchen werden die Mindestlöhne erhöht, etwa in den Bereichen Gebäudereinigung, Abfallwirtschaft oder für die Gesellen im Maler-, Dachdecker- oder Friseurhandwerk.

Verdienstgrenze bei Minijobbern

Für Minijobber wird die Erhöhung des Mindestlohns nicht zu einem Fallstrick, so die Verbraucherzentrale. Wer zurzeit weniger verdient als der neue Mindestlohn fordert, dessen Stundenlohn muss ab dem Jahreswechsel angepasst werden.

Das Plus von 16 Cent gegenüber dem bisherigen Stundenlohn führe bei dieser Anhebungsrunde jedoch nicht dazu, bei gleicher Stundenzahl die Verdienstgrenze von höchstens 450 Euro monatlich zu überschreiten, bei der das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig würde.

Die Verbraucherschützer geben ein Beispiel: Arbeitet ein Minijobber monatlich 48 Stunden für den bisherigen Mindestlohn von 9,19 Euro, kommt er auf insgesamt 441,12 Euro Einkommen. Bei 9,35 Euro wären es ab Januar 448,80 Euro im Monat. Damit würde er bei gleicher Arbeitszeit und gestiegenem Mindestlohn immer noch unter der Minijob-Verdienstgrenze von 450 Euro bleiben und keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.